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   OVG Hamburg, 06.05.1993 - Bf VII 10/93   

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https://dejure.org/1993,9062
OVG Hamburg, 06.05.1993 - Bf VII 10/93 (https://dejure.org/1993,9062)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.1993 - Bf VII 10/93 (https://dejure.org/1993,9062)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 1993 - Bf VII 10/93 (https://dejure.org/1993,9062)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländerrecht; Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Rechtsanspruch auf Befristung; Familiäre Gemeinschaft; Abschiebung; Betäubungsmitteldelikt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1994, 229
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Hamburg, 13.02.1996 - Bf VI (VII) 32/94

    Zuständigkeit der ausweisenden Ausländerbehörde für die Entscheidung über einen

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  • VGH Hessen, 28.10.1996 - 12 UE 628/96

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen; zur Sachdienlichkeit

    Soweit diese Zuständigkeitsverteilung auch für das geltende Recht bejaht wird (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 8 AuslG Rdnr. 41), ist für diese nicht näher begründete Auffassung keine Rechtsgrundlage ersichtlich (so auch OVG Hamburg, 06.05.1993 - Bf VII 10/93 -, EZAR 039 Nr. 1 = InfAuslR 1994, 229).

    Auch § 64 Abs. 2 AuslG enthält keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit für die in der Vorschrift genannten Maßnahmen (OVG Hamburg, 06.05.1993, a.a.O.; Jakober/Jehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, § 64 AuslG Rdnr. 6).

    Denn in § 64 Abs. 2 AuslG geht der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Wechsels der Zuständigkeit zwischen der die Ausweisung verfügenden und der über die Befristung entscheidenden Behörde aus (Jakober/Jehle/Schwab, a.a.O. sowie § 63 AuslG Rdnr. 8; OVG Hamburg, 06.05.1993, a.a.O.), wenn er anordnet, dass Befristungen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden dürfen, die die Maßnahme angeordnet hat.

    Für die Abgrenzung der Regelfälle von den Ausnahmefällen ergeben sich bei Auslegung des Gesetzes folgende Grundsätze: Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls (siehe OVG Hamburg, 06.05.1993 - Bf VII 10/93 -, EZAR 039 Nr. 1) von dem gesetzlich angenommenen Normalfall so signifikant abweichen, dass ein gänzliches Absehen von der Befristung geboten ist.

    Die Bemessung der Länge der Frist steht im gesetzlich nicht weiter gebundenen pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (OVG Hamburg, 26.03.1992, a.a.O.; OVG Hamburg, 06.05.1993, a.a.O.; Renner, Einreise und Aufenthalt, a.a.O., S. 135; GK-AuslR, § 8 AuslG Rdnr. 41), und es lässt sich nicht feststellen, dass eine Befristung zum 1. Oktober 1995 die einzig ermessensgerechte Entscheidung darstellt.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Dieses Vorgehen steht nicht in notwendigem Gegensatz zur Rechtsprechung des OVG Hamburg, wonach die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG mit der ersten Ausreise beginnt und diese Vorschrift daher nicht verlange, dass ein nach erfolgter Abschiebung wieder eingereister Ausländer zunächst wieder ausreisen müsse, ehe seinem Befristungsantrag entsprochen werden könne (vgl. Urteil vom 15.8.1991 - OVG Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250; Urteil vom 6.5.1993 - Bf VII 10/93 -, InfAuslR 1994, 229 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2004 - 10 B 11661/03

    Zuweisung, Zuweisungsentscheidung, landesinterne Verteilung, Asylverfahren,

    Insbesondere besagt § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG hierzu nichts; die Vorschrift setzt vielmehr die örtliche Zuständigkeit - nach Landesrecht - der "anderen Ausländerbehörde" voraus (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 1993 - OVG Bf VII 10/93 -, InfAuslR 1994, S. 229 ff.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 64 AuslG; unklar insoweit HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 10 TG 2557/95 -, InfAuslR 1996, S. 360 ff.; das OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 11 M 1263/00 -, geht im Zusammenhang mit der unabhängig von § 64 Abs. 2 AuslG von ihm erwogenen Möglichkeit einer weiteren Duldung ebenfalls nicht näher auf die örtliche Zuständigkeit für die zusätzliche Duldung ein).
  • VG Oldenburg, 22.04.2009 - 11 A 389/08

    Vaterschaftsanerkennung; unzutreffend; unanfechtbar; Aufenthaltserlaubnis;

    Der ausgewiesene Ausländer kann zudem schon vor der Ausreise die berechtigte Erwartung haben zu erfahren, wie lange er vom Bundesgebiet fernbleiben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1980 - 1 C 82.76 - BVerwGE 60, 133 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 11 S 2616/06 - InfAuslR 2007, 153 ; OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 1993 - OVG Bf VII 10/93 - InfAuslR 1994, 229 ).
  • VG Augsburg, 27.10.2009 - Au 1 K 09.947

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung -

    Die ausstehende Begleichung der Abschiebekosten kann im Fall des Klägers daher nicht rechtfertigen, ihn dauerhaft aus Deutschland fernzuhalten (ebenso Oberhäuser a.a.O., RdNr. 26 zu § 11 AufenthG m.w.N.; OVG Hamburg vom 6.5.1993 Bf VII 10/93 - RdNr. 62; VG Wiesbaden vom 17.12.2008 Az. 4 K 1128/08.WI - RdNr. 17).
  • KG, 24.07.2020 - 5 Ws 106/20

    Isolierte Kostenbeschwerde in Strafvollzugssachen

    Unterliegt der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren und wird ihm als ein Minus zu seinem ursprünglichen Antrag mangels Spruchreife lediglich Neubescheidung gewährt, ist die hälftige Überbürdung der Verfahrenskosten und seiner notwendigen Auslagen regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. September 2017 - 28 K 33.17 - juris; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2011 - 6 K 557/11 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Mai 1993 - Bf VII 10/93 - juris Rn. 70; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 4 S 473/19 - juris).
  • VG Karlsruhe, 19.02.2002 - 11 K 1914/01

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung - Schutz der Familie

    Die Vorschrift verlangt daher nicht, dass ein Ausländer, der nach vollzogener Ausweisung oder Abschiebung wieder einreist und hier eine Befristung beantragt, zunächst abermals ausreist, ehe seinem Befristungsantrag entsprochen werden kann (GK AuslR, a.a.O. § 8 Rd. Nr. 106; OVG Hamburg, Urt. v. 06.05.1993, InfAuslR 1994, 229).
  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 2668/00

    Nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Im Falle eines deutsch-verheirateten Ausländers kann allerdings die Nichtzahlung der Abschiebungskosten allein den Regelfall einer Befristung der Sperrwirkungen nicht ausschließen (OVG Hamburg, Urt. v. 06.05.1993, InfAuslR 1994, 229).
  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 1541/00

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass -- allein -- die nicht vollständige Bezahlung der Abschiebekosten nicht der Annahme eines Regelfalls nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG entgegenstehen würde, weil es dem Schutzgesetz des Art. 6 Abs. 1 GG widerspräche, die Befristung der Wirkung der Abschiebung von einer -- vollständigen -- Erstattung der Abschiebekosten abhängig zu machen (so auch Hamb.OVG, Urteil vom 06.05.1993, InfAuslR 1994, 229).
  • VG Freiburg, 26.09.2001 - 1 K 598/00

    Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung,

  • VG Sigmaringen, 06.03.2001 - 7 K 1809/99

    Ausländer; Befristung der Wirkung einer Ausweisung

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